Kosten der Behandlung

Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen und Sie individuell über die Leistungen zu beraten.

Ihr Arzt hat Sie über die verschiedenen Diagnose-, Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten aufgeklärt und seine Empfehlung ausgesprochen. Bevor Sie in die Behandlung einwilligen, sollten Sie sich darüber informieren, ob und in welcher Höhe Kosten auf Sie zukommen. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so übernimmt die Krankenkasse generell die Kosten für ärztliche Behandlungen, die medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Welche Untersuchungen und Behandlungen zu diesen so genannten Pflicht- oder Regelleistungen gehören, ist durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und ganz unabhängig von Ihrer Krankenkasse. Die Pflichtleistungen – dazu gehören sowohl Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen zur Verhütung und frühzeitigen Erkennung von Krankheiten, Standardimpfungen, Therapien und Nachsorge – machen nahezu 95 Prozent aller Leistungen der GKV aus. Welche Leistungen im Einzelnen dazu gehören, wird im Gemeinsamen Bundesausschuss, einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, festgelegt. Zusätzlich kann jede Krankenkasse im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums weitere Leistungen in ihren Leistungskatalog aufnehmen, der in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse niedergeschrieben ist. Alle Leistungen, die nicht im Leistungskatalog Ihrer Krankenkasse verzeichnet sind, müssen Sie selber bezahlen.

Ihr Arzt wird Sie darüber informieren, wie weit die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehören. Ob die Maßnahme im erweiterten Leistungskatolog Ihrer Krankenkasse verzeichnet ist oder nicht, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen und Sie individuell über die Leistungen zu beraten.

Die Krankenkassen finanzieren aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und deren Arbeitgebern die gesundheitliche Versorgung für ihre Versicherten. Dabei gilt das Solidariätsprinzip. Das bedeutet, dass allen Versicherten die gleichen Leistungen zustehen – unabhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrags, den sie zahlen. Dieser richtet sich allein nach den finanziellen Verhältnissen des Versicherten.

Bonusprogramme

Jede Krankenkasse kann entscheiden, mit welchen finanziellen Anreizen sie ihre Versicherten zu gesundheits- und kostenbewusstem Verhalten motiviert. Die Bandbreite reicht dabei von Ermäßigungen bei Zuzahlungen bis hin zu niedrigeren Beiträgen oder Beitragsrückerstattungen, für Mitglieder, die beispielsweise regelmäßig an Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen oder an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen teilnehmen. Auch wer sich in ein Hausarztsystem, in ein strukturiertes Behandlungsprogramm oder in eine Integrierte Versorgung einschreibt, kann mit finanziellen Boni rechnen. Die Bonusprogramme kann jede Krankenkasse individuell gestalten. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob das Bonusprogramm für Sie in Frage kommt.

Möglicherweise empfiehlt es sich, die Krankenkasse zu wechseln, die mit ihren Angeboten Ihren persönlichen Bedürfnissen am besten entgegenkommt.

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Einige IGeL-Leistungen sind sinnvoll und für Ihre Gesundheit von hohem Nutzen. Wer beispielsweise eine Reise ins ferne Ausland plant, sollte eine reisemedizinische Beratung in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls impfen lassen.

IGeL-Leistungen

IGeL-Leistungen steht für individuelle Gesundheits-Leistungen. Gemeint sind damit Diagnose- und Behandlungsmethoden, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen zählen und deshalb privat in Rechnung gestellt werden. Vielleicht stellen Sie sich jetzt die Frage, weshalb Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen sollten, wenn doch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) verpflichtet sind, eine bedarfsgerechte, vollwertige medizinische Versorgung sicherzustellen. IgeL-Leistungen sind als Wunschleistungen zu verstehen, die aus verschiedenen Gründen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Beispielsweise werden neuartige Diagnose- und Behandlungsmethoden erst in den Leistungskatalog aufgenommen, wenn ihre Qualität und Wirksamkeit geprüft sind. Oder aber Sie wünschen eine Zusatzuntersuchung, die nicht als medizinisch notwendig eingestuft wird, da kein Krankheitsverdacht oder ein erhöhtes Risiko vorliegt. Zu solchen Leistungen zählen beispielsweise zusätzliche jährliche Gesundheitsuntersuchungen, Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebs, Lungenfunktionsprüfung oder Glaukomfrüherkennung. Aber auch Alternative Heilverfahren, Medizinisch-kosmetische Leistungen, Labordiagnostische Wunschleistungen sowie ärztliche Service-Leistungen und Untersuchungen, die in den Bereich Freizeit, Urlaub, Sport, Beruf fallen stehen auf der Liste der IGeL-Leistungen.

Eine Liste der IGeL-Leistungen finden Sie unter www.krankenkassen-direkt.de/IGel- Leistungen

Einige der IGeL-Leistungen sind sicherlich sinnvoll und für Ihre Gesundheit von hohem Nutzen. Wer beispielsweise eine Reise ins ferne Ausland antreten will, sollte eine reisemedizinische Beratung in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls impfen lassen, auch wenn er die Kosten dafür selber tragen muss. Prinzipiell gilt, dass Sie, nachdem Ihnen Ihr Arzt eine IGeL-Leistung vorgeschlagen hat, sich ausführlich den Nutzen der angebotenen Leistung erklären lassen sollten. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Sie müssen vor der mit Behandlung Ihrem Arzt einen schriftlichen Vertrag abschließen. Darin bestätigen Sie, dass die spezielle Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt und dass Sie wissen, dass diese Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann. Die voraussichtliche Honorarhöhe muss in dem Vertrag ebenfalls angegeben sein.

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Hinweise zur Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen
  1. Lassen Sie sich den Nutzen und die möglichen Risiken der angebotenen Leistung erklären.


  2. Fragen Sie nach, aus welchen Gründen die Leistung nicht im Katalog der GKV enthalten ist.


  3. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung und holen Sie sich gegebenenfalls eine zweite Meinung ein.


  4. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag machen.


  5. Ohne Ihre schriftliche Zustimmung, in der
    a) die zu erbringenden medizinischen Einzelleistungen
    b) die voraussichtliche Honorarhöhe und
    c) Ihre Erklärung, dass Sie darüber informiert wurden, dass es sich um eine Wunschleistung handelt, die nicht über die GKV abgerechnet werden kann aufgeführt sein müssen, darf der Arzt nicht mit der Behandlung beginnen.
  6. Die Rechnung muss entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte ausgestellt sein. Dabei müssen die einzelnen Leistungen aufgeführt werden. Pauschale Honorare sind unzulässig.


  7. Wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre Krankenkasse oder eine Verbraucherzentrale.
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