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Unser Gesundheitssystem soll ausnahmslos allen Bürgerinnen
und Bürgern eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung garantieren.
Damit dies sichergestellt werden kann, müssen alle am Gesundheitswesen
Beteiligten zusammenwirken.
Staatliche Gesundheitspolitik

Aufgabe der Bundesgesetzgebung ist es,
die gesetzlichen Rahmenbedingungen so
zu gestalten, dass eine hohe Qualität der
medizinischen Versorgung gewährleistet
werden kann.
Unser Staat schafft die Rahmenbedingungen
für ein funktionierendes öffentliches
Gesundheitswesen. Das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG )
erarbeitet dazu Gesetzesentwürfe,
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Arbeitsschwerpunkte des Ministeriums
sind die Förderung von Prävention und
Gesundheitsschutz, die Sicherstellung
der Gesundheitsversorgung und die
Überwachung und Qualitätssicherung
von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Mit diesen Aufgabenstellungen
befasst sich eine Reihe von Institutionen,
die dem BMG unterstehen. Dazu
gehören zum Beispiel die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung
(BzgA), die ein gesundheitsbewusstes
Verhalten der Bevölkerung fördern soll,
das Robert Koch-Institut (RKI), zu dessen
Aufgaben die Erkennung, Verhütung
und Bekämpfung von Krankheiten
sowie ihre Bewertung hinsichtlich Gefährlichkeit
und Verbreitungsgrad zählen,
und das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM),
zuständig für die Zulassung und Risikobewertung
von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium der
Gesundheitspolitik dient der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen. Er erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten,
um die Entwicklung in der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen
und wirtschaftlichen Auswirkungen zu analysieren. Auf Grundlage dieser
Analyse sollen dann – unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen
und der vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven – Potenziale für den Abbau
von Versorgungsdefiziten oder bestehenden Überversorgungen erarbeitet
und Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
aufgezeigt werden.
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist die gemeinsame
Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten. Ihm hat der Staat unter
anderem die Aufgabe übertragen, über Inhalte und Umfang der medizinischen
Versorgung zu beschließen: Der G-BA entscheidet darüber, welche medizinischen
Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen bewilligt und bezahlt werden.
Darüber hinaus legt er die Richtlinien über die ärztliche Behandlung,
über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über
die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie über die Bewertung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Krankenhaus
fest.

Partner im Gesundheitswesen: Aufgaben und Organisation
Diese vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind für alle Akteure
der gesetzlichen Krankenversicherung (GK V) bindend. Allerdings müssen
die Beschlüsse zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt
werden. Das Ministerium hat das Recht, einen Beschluss innerhalb von zwei
Monaten nach Vorlage zu beanstanden. Bleibt eine Beanstandung aus, so
wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel
einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Außerdem gehört ein Teil der Qualitätssicherung der medizinischen
Versorgung zum Aufgabenfeld des G-BA.
Der G-BA hat 21 Mitglieder:
3 unparteiische Mitglieder,
9 Vertreter der Kostenträger (gesetzliche
Krankenkassen), 9 Vertreter
der Leistungserbringer (Ärzte,
Zahnärzte, Psychotherapeuten,
Krankenhausärzte). Darüber hinaus
können bis zu 9 Patientenvertreter
an den Sitzungen teilnehmen, die
Antrags- und Mitberatungsrecht,
jedoch kein Stimmrecht haben.
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