Unser Gesundheitssystem soll ausnahmslos allen Bürgerinnen und Bürgern eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung garantieren. Damit dies sichergestellt werden kann, müssen alle am Gesundheitswesen Beteiligten zusammenwirken.

Staatliche Gesundheitspolitik


Aufgabe der Bundesgesetzgebung ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass eine hohe Qualität der medizinischen Versorgung gewährleistet werden kann.

Unser Staat schafft die Rahmenbedingungen für ein funktionierendes öffentliches Gesundheitswesen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG ) erarbeitet dazu Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Arbeitsschwerpunkte des Ministeriums sind die Förderung von Prävention und Gesundheitsschutz, die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und die Überwachung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Mit diesen Aufgabenstellungen befasst sich eine Reihe von Institutionen, die dem BMG unterstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), die ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Bevölkerung fördern soll, das Robert Koch-Institut (RKI), zu dessen Aufgaben die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten sowie ihre Bewertung hinsichtlich Gefährlichkeit und Verbreitungsgrad zählen, und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), zuständig für die Zulassung und Risikobewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium der Gesundheitspolitik dient der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Er erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, um die Entwicklung in der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu analysieren. Auf Grundlage dieser Analyse sollen dann – unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und der vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven – Potenziale für den Abbau von Versorgungsdefiziten oder bestehenden Überversorgungen erarbeitet und Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens aufgezeigt werden.

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Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten. Ihm hat der Staat unter anderem die Aufgabe übertragen, über Inhalte und Umfang der medizinischen Versorgung zu beschließen: Der G-BA entscheidet darüber, welche medizinischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen bewilligt und bezahlt werden. Darüber hinaus legt er die Richtlinien über die ärztliche Behandlung, über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie über die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus fest.


Partner im Gesundheitswesen: Aufgaben und Organisation

Diese vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind für alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung (GK V) bindend. Allerdings müssen die Beschlüsse zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden. Das Ministerium hat das Recht, einen Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden. Bleibt eine Beanstandung aus, so wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Außerdem gehört ein Teil der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zum Aufgabenfeld des G-BA.

Der G-BA hat 21 Mitglieder:
3 unparteiische Mitglieder, 9 Vertreter der Kostenträger (gesetzliche Krankenkassen),
9 Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhausärzte).
Darüber hinaus können bis zu 9 Patientenvertreter an den Sitzungen teilnehmen, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben.

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