Wie in jeder zwischenmenschlichen Beziehung ist auch das Miteinander zwischen Arzt und Patient nicht immer frei von Unstimmigkeiten. Insbesondere, wenn sich der erwünschte Behandlungserfolg nicht wie erwartet einstellt, zweifeln Patienten mitunter an den Fähigkeiten ihrer Ärzte. Auch Ärzte machen Fehler – allerdings liegt nicht immer eine Fehldiagnose oder ein Behandlungsfehler vor, wenn die Therapie nicht wie gewünscht anschlägt. Sollte Ihnen jedoch tatsächlich ein Schaden daraus entstanden sein, weil der Arzt oder das Krankenhaus ihren Versorgungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Unzufriedenheit mit der Behandlung

Ihr Arzt ist verpflichtet, sämtliche Untersuchungen und den Behandlungsverlauf in ihrer Patientenakte zu dokumentieren. Sie haben das Recht, die vollständigen Behandlungsunterlagen einzusehen und Kopien davon zu erstellen.

Sie sollten zu jeder Zeit der Behandlung Vertrauen zu Ihrem Arzt haben und über den aktuellen Therapieverlauf Bescheid wissen. Fühlen Sie sich unwohl, weil Ihr Arzt Sie beispielsweise nicht umfassend beraten und aufgeklärt hat oder weil unerwartete unerwünschte Wirkungen der Behandlung einsetzen, über die Sie nicht informiert waren, sollten Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrem Arzt suchen. In der Regel kann dabei ein Großteil Ihrer Sorgen und Unsicherheiten geklärt werden. Gelingt dies jedoch nicht oder ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, sollten Sie von Ihrem Recht auf freie Arztwahl Gebrauch machen und einen anderen Arzt aufsuchen. Der erste Arzt muss auf Ihren Wunsch hin sämtliche Behandlungsunterlagen aushändigen und seinem Kollegen zur Verfügung stellen.

Schadensfall

Haben Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler, möchten Beschwerde einlegen und Schadensersatzansprüche geltend machen, so sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt darüber. Verlangen Sie Einsicht in Ihre Krankenakte und fertigen Sie von den Unterlagen Kopien an, damit Sie mit einem unabhängigen Berater über den Vorfall sprechen und Ihr weiteren Vorgehens erörtern können. Am besten, Sie wenden sich zunächst an die zuständige Ärzte oder Zahnärztekammer (www.bundesaerztekammer.de/Landesaerztekammern, www.bzaek.de), Ihre Krankenkasse, an eine Patientenorganisation oder unabhängige Patientenbeschwerdestelle oder eine Verbraucherzentrale. Lassen Sie sich dort umfassend beraten und das Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche erklären. Mitunter ist es sinnvoll, sich Unterstützung und Rechtsberatung durch einen Anwalt einzuholen, der sich auf medizinische Behandlungsfehler spezialisiert hat. Diese Beratungen sind jedoch kostenpflichtig. Die oben genannten Anlaufstellen können Ihnen Adressen von Anwälten vermitteln. Kontaktadressen von Fachanwälten für Medizinrecht bekommen Sie außerdem bei den regionalen Anwaltskammern. Eine Übersicht der regionalen Anwaltskammern finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de


Sie können Ihre Ansprüche auch vor Gericht einklagen. In dem anschließenden Rechtsstreit liegt die Beweislast allerdings bei Ihnen.

Wenn Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen, sollten Sie diese geltend machen. Da Sie in diesem Falle nachweisen müssen, dass der Arzt sich fehlerhaft oder fahrlässig verhalten hat, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten erforderlich. Eine kostenlose medizinisch-sachverständige Beurteilung können Sie bei den Gutachterkommissionen für Arzthaftungsfragen und den Schlichterstellen Ihrer zuständigen Landesärztekammer beantragen. Ein von der Gutachterstelle beauftragter unabhängiger Arzt überprüft dann auf Grundlage der vorliegenden Behandlungsunterlagen – gegebenenfalls werden auch Unterlagen von vor- und nachbehandelnden Ärzten hinzugezogen – den Behandlungsverlauf und gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, oder nicht. Sie können sich auch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, die im Bedarfsfall ein Gutachterverfahren einleiten wird.

Häufig wird es möglich sein, Ihre Ansprüche mit Hilfe der Schlichtungsstellen außergerichtlich durchzusetzen. Sie können aber auch Ihre Ansprüche vor Gericht einklagen. In dem anschließenden Rechtsstreit liegt die Beweislast bei Ihnen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass eine ärztliche Pflichtverletzung oder ein Behandlungsfehler Ursache für Ihren Schaden, Ihre Schmerzen ist. Der Arzt hingegen muss beweisen, dass er Sie sachgerecht und umfassend über die Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt hat und er seiner Dokumentationspflicht nachgekommen ist.

Jede Form von Schadensersatzansprüchen und Beschwerden sollten Sie möglichst umgehend anmelden. Das erleichtert zum einen die Beweisführung, zum anderen gibt es Verjährungsfristen, nach deren Ablauf Sie Ihre möglichen Ansprüche verlieren.

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Schadensersatzansprüche können Sie geltend machen:
  1. wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt hat und er Sie nicht über die Risiken der Behandlung informiert hat.


  2. wenn ein Behandlungsfehler vorliegt: z.B. Medikamente falsch dosiert und angewandt wurden, Röntgenbilder falsch berurteilt wurden, eine notwendige Überweisung zu einem Facharzt ausblieb, wichtige Diagnoseverfahren versäumt wurden.


  3. wenn ein Schaden entstanden ist:
    a) ein materieller, also finanzieller Schaden, z.B. Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme, Verdienstausfall oder Minderung, Aufwendungen für Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe, Fahrtkosten zu notwendigen Mehr- und Nachbehandlungen.
    b) ein inmateriellen Schaden, z.B. erlittene Schmerzen, eingeschränkte Lebensqualität, dauerhafte Beeinträchtigung körperlicher Funktionen (z.B. nach einer fehlerhaften Operation)

So kommen Sie zu Ihrem Recht
  1. Machen Sie von Ihrem Recht auf Einsicht in die Krankenakte Gebrauch und fordern Sie sämtliche Krankenunterlagen an.


  2. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, die Patientenstelle, Ihre Krankenkasse oder die zuständige Landesärztekammer. Lassen Sie sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihrer Schadensersatzansprüche beraten.


  3. Geben Sie bei einer der Gutachterkommissionen gegebenenfalls ein medizinischsachverständiges Gutachten in Auftrag.


  4. Konfrontieren Sie den beschuldigten Arzt mit seinem Fehlverhalten. Versuchen sie zunächst, sich außergerichtlich zu einigen. Wenden Sie sich dazu an eine Schlichtungsstelle.


  5. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, nehmen Sie Rechtshilfe in Anspruch.

  6. Reichen Sie Klage ein. Informieren Sie sich vorher unbedingt über die möglichen Kosten des Rechtsstreites, insbesondere, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
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